Anforderungen an Betriebsanweisungen

Inhaltliche Anforderungen an Betriebsanweisungen werden u.a. gestellt durch

und vor allem durch


Aus der MRL ergeben sich seit dem 01.01.1995 für ihren Geltungsbereich gesetzliche Anforderungen an

Die  Betriebsanweisung muss angepasst sein an
  • den allgemeinen Wissenstand  und
  • die Verständnisfähigkeit 
die vom  Benutzer erwartet werden.

Die DIN V8418 "Benutzerinformation - Hinweise für die Erstellung" vom Februar 1988 gilt für alle Benutzerinformationen, die mit einem technischen Erzeugnis mitgeliefert werden. Dazu zählen z.B.:

Ausgeschlossen sind Betriebsanweisungen, die aufgrund von entsprechenden Gesetzen und Vorschriften (UVV, GewO) vom Unternehmer für innerbetriebliche Zwecke erstellt werden, wie z.B. arbeitsplatzbezogene Sicherheitsanweisungen.

Die Norm will ein Leitfaden sein

und versucht gesetzliche und weitere allgemeine und spezielle Anforderungen in praxisbezogene Regeln umzusetzen.

Die  VDI-Richtlinie 4500, Blatt 1 "Technische Dokumentation - Benutzerinformation" vom Februar 1995 beschreibt produktneutral den Stand der Technik für Planung, Herstellung und Anwendung von Technischer Dokumentation . Die Richtlinie verwendet in der Beschreibung den Oberbegriff "Benutzerinformation". Sie folgt damit dem Sprachgebrauch der DIN EN 292, der DIN V 8418, der EG-Maschinenrichtlinie bzw. der 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GSGV).

Danach versteht die Richtlinie unter Benutzerinformationen:


 
Fazit für die technische Dokumentation und den technischen Redakteur:

Die Dokumentation - Benutzerinformation

  • muß marktorientiert gesehen werden
  • ist als Teil eines betrieblichen Leistungspaketes zu betrachten
  • muß den Anforderungen aus Gesetzen gerecht werden
  • muß sonstige Normen einbeziehen
  • muß Erkenntnisse der Lern- und Lesbarkeitsforschung beeinhalten

Darüber hinaus müssen organisatorische und betriebswirtschaftliche Aspekte der Dokumentationserstellung in ein Gesamtkonzept integriert werden.